Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Green Juice Festival

1. Tickets und Vertragsbeziehungen

  1. Der Ticketkäufer und die Green Juice Festival GmbH, nachfolgend Veranstalter genannt, werden mit Kauf eines Tickets Vertragspartner. Eintrittskarten für die Veranstaltung sind über unsere Ticketing-Vertragspartner BONNTICKET, Eventim, vivenu sowie ausgewählte örtliche VVK-Stellen erhältlich. Die Regelungen dieser AGB gelten auch für Besucher des Festivalgeländes oder Campinggeländes, die ein Ticket über eine Verlosung erhalten haben oder auf der Gästeliste stehen; diese Personen erklären sich mit dem Betreten des Festivalgeländes oder Campinggeländes mit den Regelungen dieser AGB einverstanden und werden ebenfalls Vertragspartner des Veranstalters. Im Folgenden werden diese Vertragspartner als Besucher bezeichnet.
  2. Beim Kauf von Tickets über die Green Juice Festival Website gelten zusätzlich die AGB des Ticketing Vertragspartners, verlinkt auf der jeweiligen Produktseite. Beim Kauf über einen Ticketing-Vertragspartner (BONNTICKET, Eventim, vivenu) gelten zusätzlich die AGB dieses Ticketing-Vertragspartners, die auf deren jeweiligen Internetseiten einzusehen sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Kaufverträge für Tickets mit einem festgelegten Veranstaltungsdatum gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht.
  3. Gegenstand des Vertrages ist der Besuch der Veranstaltung „Green Juice Festival“ in Bonn vom 02.08. bis 03.08.2024 (im Folgenden als Veranstaltung bezeichnet). Tickets sind nur für die aufgedruckten Geltungstage gültig. Beim Kauf eines Tickets, das zum Camping berechtigt („Kombiticket“ bzw. „Camping-Upgrade“), ist zusätzlich die Nutzung eines vom Veranstalter bereitgestellten Campinggeländes durch den Käufer in der Zeit vom 01.08.2024 (Öffnung 12 Uhr) bis 04.08.2024. (Schließung 12 Uhr) durch den Käufer zur Übernachtung im vom Käufer selbst mitgebrachten Zelt Vertragsgegenstand. Eine Übernachtung in einem Wohnmobil, Wohnwagen, Camping-Van oder ähnlichem Fahrzeug ist nur mit dem Kauf eines zusätzlichen „WoMo-Stellplatz“ möglich, weiteres dazu regelt Abschnitt 9.
  4. Der private Verkauf von Tickets zu einem höheren Preis als dem auf dem Ticket aufgedruckten Preis ist nicht gestattet. Ein gewerblicher Weiterverkauf von Tickets untersagt. Ein Gewinnspiel oder eine Verlosung von Tickets darf erst nach schriftlicher Erlaubnis durch die Green Juice Festival GmbH erfolgen.
  5. Bei Verlust eines Tickets, Einlassbändchens für das Festivalgeländes oder gesonderten Einlassbändchens für die Campingfläche erfolgt kein Einlass. Gleiches gilt auch, wenn das vom Besucher vorgelegte Ticket nicht lesbar ist.
  6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand ist Bonn. Vertragssprache ist Deutsch.

2. Sicherheitskontrollen & Einlass

  1. Am Einlass des Festivalgeländes muss eine gültige Eintrittskarte vorgelegt werden. Ohne gültige Eintrittskarte wird der Einlass verwehrt. Die vorgelegte Eintrittskarte wird durch den Veranstalter entwertet und der Besucher erhält ein Einlassbändchen, das zur Zutrittskontrolle dient.
  2. Für den Einlass zum Campinggelände muss zusätzlich eine für das Campinggelände gültige Eintrittskarte („Camping-Upgrade“) vorgelegt werden, für die der Besucher ein zusätzliches Einlassbändchen erhält, das zur Zugangskontrolle dient. Ohne gültige Eintrittskarte oder Einlassbändchen wird der Einlass zum Campinggelände verwehrt.
  3. Entwertete Eintrittskarten berechtigten nicht mehr zum (Wieder-)Einlass. Das Einlassbändchen muss auf Verlangen am Einlass, auf dem Campinggelände und dem Festivalgelände vorgezeigt werden. Eine Weitergabe des Einlassbändchens ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss des Besuchers von der der Veranstaltung. Durchtrennte Einlassbändchen verlieren ihre Gültigkeit.
  4. Der vom Veranstalter beauftragte Sicherheitsdienst ist angewiesen Leibes- und Taschenkontrollen durchzuführen. Jeder Besucher erklärt sich mit dieser Kontrolle einverstanden. Erklärt ein Besucher sich mit den Kontrollen nicht einverstanden, kann der Einlass zum Festivalgelände und/oder Campinggelände verwehrt werden. Der Besucher hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.
  5. Die Green Juice Festival GmbH behält sich das Recht vor, den Einlass zum Festivalgelände und/oder Campinggelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Grund hierfür sind unter anderem das Mitführen oder Tragen von offensichtlich menschenverachtender, rassistischer, homophober, sexistischer oder anderweitig diskriminierender Kleidung, Flyern, Fahnen, Stickern oder Plakaten sowie das Mitführen gefährlicher Gegenstände (z.B. Waffen aller Art, Fackeln, Rauschmittel/Betäubungsmittel, Propangasflaschen, Glasbehältnisse, Werkzeug wie Hammer, Beile, Äxte und Ähnliches, Pyrotechnik jeder Art, Möbel & Sperrmüll, Autobatterien, Musikboxen, Stromaggregate, Drohnen, umweltgefährdende Stoffe und andere gefährliche Gegenstände, die im Vorfeld des Festivals über www.green-juice.de/infos bekanntgegeben werden. Taschen und Rucksäcke mit einer Größe von mehr als DIN A4 sind ebenfalls nicht erlaubt. Das Verbieten weiterer Gegenstände obliegt dem Personal vor Ort. Diesem ist Folge zu leisten. Ein Mitführen der o.g. Gegenstände zieht einen Ausschluss vom Festival sowie des Camping-Areals nach sich. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten oder Schadenersatz besteht nicht. Auch das Mitbringen von Hunden und anderen Haustieren ist nicht gestattet. Wenn mitgebrachte Speisen und Getränke nicht freiwillig abgegeben werden, wird der Einlass ebenso verwehrt.
  6. Das unerlaubte Mitführen von Ton- und oder Bildaufnahmegeräten (im Einzelnen unter Ziff. 6 aufgeführt) führt dazu, dass der Einlass verwehrt wird. Akkreditierte Pressevertreter und von der Green Juice Festival GmbH beauftragte Personengruppen dürfen auch die unter Abschnitt 7 genannten Gerätschaften mitführen.
  7. Für Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes eine Beaufsichtigung benötigen, übernimmt der Veranstalter keine Verpflichtungen zur Führung dieser Aufsicht. Ebenso übernimmt der Veranstalter keine Aufsichtspflichten für minderjährige Besucher.

3. Jugendschutz

  1. Auf dem gesamten Festivalgelände wie auch auf dem Campinggelände gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Wer dagegen verstößt (beispielsweise durch Weitergabe von Alkohol an Besucher unter 16 Jahren), riskiert eine Anzeige und kann von dem Veranstaltungsgelände und/oder vom Campinggelände verwiesen werden. Eine Erstattung des Eintrittspreises oder Schadenersatz sind in diesem Falle ausgeschlossen.
  2. Auf dem Campinggelände dürfen sich Personen unter 18 Jahren nur im Beisein einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person über 18 Jahre auf dem Campinggelände aufhalten. Hierfür ist ggf. eine Erziehungsbeauftragung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz nötig. Das Sicherheitspersonal am Einlass ist berechtigt, sich zur Verifikation des Alters ein amtliches Ausweisdokument vorlegen zu lassen. Personen unter 18 Jahren, die nicht in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sind und Personen, die die Vorlage eines Ausweisdokuments verweigern, wird der Zugang zum Campinggelände verwehrt. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung des Camping- oder Festivalticket und kein Anspruch auf Schadenersatz.

4. Absage, Abbruch der Veranstaltung, Verspätung & Programmänderung

  1. Wenn durch Witterungsumstände oder andere äußere Umstände eine Gefahr, für die sich auf dem Festivalgelände und dem Campinggelände aufhaltenden Personen entsteht, wird die laufende Veranstaltung unterbrochen oder die noch nicht gestartete Veranstaltung abgesagt oder verschoben und/oder das Campinggelände geräumt.
  2. Wird die Veranstaltung aufgrund behördlicher Anweisung oder aus Gründen höherer Gewalt vor Beginn der Veranstaltung abgesagt oder nach deren Beginn abgebrochen und/oder muss das Campinggelände geräumt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. Gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung erhält der Besucher allerdings den Ticketpreis (abzüglich der jeweiligen System- und/oder Vorverkaufsgebühren des Ticketanbieters, über den das Ticket erworben wurde) erstattet. Bei Teilausfall der Veranstaltung (tagesweise) besteht – außer in den Fällen von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters – kein Anspruch auf Schadensersatz, allerdings erhält der Besucher den anteiligen Ticketpreis (abzüglich der jeweiligen System- und/oder Vorverkaufsgebühren des Ticketanbieters, über den das Ticket erworben wurde) erstattet.
  3. Die Veranstaltung kann durch den Veranstalter terminlich (a) oder örtlich (b) aufgrund von unmöglicher oder unzumutbarer Durchführung verlegt werden.
    1. a) terminliche Verlegung: Der nächste Donnerstag, Freitag und Samstag, soweit die Veranstaltungsfläche, die nötige Veranstaltungstechnik und die auftretenden Künstler weiterhin verfügbar sein sollten
    2. b) räumliche Verlegung: innerhalb der gleichen Stadt oder angrenzenden Kommunen
      Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Erstattung des Ticketpreises besteht in diesem Falle nicht.
  4. Verspätungen, die nicht mehr als 2 Stunden betragen, sind vom Besucher hinzunehmen.
  5. Im Falle der Absage eines Künstlers bemüht sich der Veranstalter um entsprechenden Ersatz. Der Besucher hat keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Erstattung des Ticketpreises aufgrund der Absage einzelner Künstler.
  6. Änderungen des Bühnenprogramms werden schnellstmöglich durch den Veranstalter bekanntgegeben.
  7. Der Veranstalter ist berechtigt, bestimmte Bereiche oder auch das gesamte Veranstaltungsgelände temporär aus Sicherheitsgründen räumen zu lassen. Der Veranstalter bemüht sich, die betroffenen Bereiche so schnell er es verantworten kann wieder freizugeben. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Rückerstattung des Ticketpreises besteht in diesem Falle nicht.
  8. Sollte die Einrichtung eines Campinggeländes wider Erwarten, z.B. durch eine Nicht-Erteilung einer nötigen Genehmigung, für den Veranstalter unter zumutbarem Aufwand unmöglich werden, kann dieser die Bereitstellung des Campinggeländes absagen. Käufern von Campingtickets wird dann der Kaufpreis der Campingtickets bzw. der Anteil, den die Camping-Leistung am Gesamtpreis eines Kombitickets ausmacht, zurückerstattet. Reine Festivaltickets, die nur zum Besuch des Festivals, nicht aber zur Nutzung des Campinggeländes berechtigen, werden dagegen nicht erstattet. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Veranstalter entsteht dadurch nicht.

5. Verbote & Hausrecht

  1. Der Veranstalter hat auf dem gesamten Festivalgelände sowie dem Campinggelände Hausrecht. Dieses wird von dem beauftragten Sicherheitsdienst durchgesetzt bzw. ausgeübt. Den Weisungen des Sicherheitsdienstes und des Veranstalters ist Folge zu leisten.
  2. Gewerbsmäßige Handlungen (insbesondere Verkauf von Waren, Speisen oder Getränken sowie das Verteilen von Flyern und Werbung jeglicher Art) sind auf dem Festivalgelände sowie dem Campinggelände grundsätzlich verboten. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Zustimmung durch den Veranstalter.
  3. Das Klettern auf Bühnen und sonstigen Aufbauten sowie Stage-Diving ist strengstens untersagt.
  4. Ein gewerbsmäßiges Sammeln von Pfandbehältern ist untersagt.
  5. Verstößt ein Besucher gegen in diesen Vertragsbedingungen getroffenen Regelungen oder wenn ein Besucher den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung oder die Gesundheit von sich selbst, anderen Besuchern, Künstlern oder Mitarbeitern des Veranstalters gefährdet, kann eine Verweisung vom Festivalgelände erfolgen. Einen Anspruch auf Schadenersatz oder Erstattung des Ticketpreises hat der betroffene Besucher in diesem Fall nicht.
  6. Verstößt ein Besucher gegen die in Abschnitt 9 benannte Campingordnung entweder auf dem Festivalgelände oder dem Campinggelände, kann eine Verweisung vom Festivalgelände sowie dem Campinggelände erfolgen. Einen Anspruch auf Schadenersatz oder Erstattung des Ticketpreises hat der betroffene Besucher in diesem Fall nicht.
  7. Jegliche Form von Vandalismus wir ausnahmslos zur Anzeige gebracht und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

6. Lebensmittel & Getränke

  1. Plastikflaschen, Kanister, Glasbehälter jeder Art, PET Flaschen, Dosen und/oder sonstige Trinkbehälter sowie das Mitbringen von eigenen Speisen/Getränken oder Lebensmitteln, Hartverpackungen und Kühltaschen sind auf dem Festivalgelände grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind ein 1L-Tetra-Pack mit Wasser (verschlossen!) und faltbare Plastikflaschen, die nicht mehr als 0,5l Volumen haben. Der Veranstalter kann weitere Ausnahmen machen, die vorab über www.green-juice.de bekanntgegeben werden.
  2. Auf Geschirr und Becher zur Ausgabe von Speisen oder Getränken kann der Veranstalter ein Pfand erheben. Dieses wird nur bei unversehrter Rückgabe des Bechers / des Geschirrs zurückgezahlt.
  3. Wenn Speisen oder Getränke bei Gastronomen auf dem Festivalgelände oder Campinggelände, die nicht identisch mit dem Veranstalter sind, gekauft werden, besteht eine vertragliche Beziehung bezüglich dieser Speisen oder Getränke ausschließlich zu diesem Gastronomen.
  4. Der Käufer kann sich grundsätzlich auf dem Campinggelände (nicht jedoch auf dem Festivalgelände) durch selbst mitgebrachte Speisen und Getränke versorgen. Diese Speisen und Getränke dürfen jedoch nicht in Glasbehältern mitgebracht werden. Glas ist auf dem gesamten Campinggelände verboten. Mitgebrachtes Glas wird entweder am Eingang zum Campinggelände entsorgt oder es wird der Einlass zum Campinggelände verwehrt. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises oder ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen in diesem Fall nicht.

7. Aufzeichnungsgeräte & Aufnahmen

  1. Das Fotografieren auf dem Festivalgelände ist Besuchern nur mit Handys mit Kamerafunktion und nur für den privaten Gebrauch erlaubt.
  2. Besuchern, die Kameras mit Zoomobjektiven, Wechselobjekten und/oder Videofunktion sowie Aufzeichnungsgeräte für Bild und/oder Ton (MP3/MP4-Rekorder, Diktiergeräte etc.) oder anderes semiprofessionelles oder professionelles Aufnahmeequipment mitführen, kann der Eintritt verwehrt werden.
  3. Mitschnitte und/oder Aufzeichnungen, die ohne Erlaubnis des Veranstalters erfolgen, sind verboten. Im Falle einer Veröffentlichung solcher Aufnahmen erfolgt eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung. Verstößt ein Besucher mit der Veröffentlichung von Mittschnitten und/oder Aufzeichnung gegen Urheber- oder Nutzungsrechte der auftretenden Künstler hat er dem Veranstalter und/oder den Rechteinhabern den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
  4. Der Besucher erklärt sich mit Betreten der Veranstaltung unwiderruflich damit einverstanden, dass Bild-, Ton-, und Videoaufnahmen von ihm durch die Green Juice Festival GmbH oder durch vom Veranstalter akkreditierte Dritte angefertigt und zu Werbe- und/oder Berichtzwecken unentgeltlich benutzt werden dürfen. Das schließt insbesondere eine Veröffentlichung im Internet und sozialen Netzwerken ein.

8. Parkplätze

  1. Das Angebot eines Parkplatzes für mit dem Auto anreisende Besucher ist ein freiwilliges Angebot des Veranstalters mit begrenzter Kapazität. Auf Nutzung eines Parkplatzes besteht kein automatischer Anspruch durch Kauf des Festivaltickets. Für die Nutzung des Parkplatzes gelten eigene Vertragsbedingungen, die vor Ort aushängen. Besucher müssen für die Nutzung des Parkplatzes ein zusätzliches kostenpflichtiges Parkticket vor Ort erwerben. Abweichende Regelungen gelten für Besucher, die ein Ticket erworben haben, das zum Camping berechtigt („Camping-Upgrade“) – siehe hierfür Abschnitt 9.4.

9. Campinggelände

  1. Das wilde Campen ist auf dem gesamten Festivalgelände nicht gestattet.
  2. Bei der Bereitstellung eines Camping-Angebots durch den Veranstalter handelt es sich um eine separate Dienstleistung, für die entweder ein separates Ticket oder ein sogenanntes „Kombiticket“ erworben werden muss, dass explizit die Nutzung des Campingplatzes einschließt und für deren Inanspruchnahme die hier aufgezählten zusätzliche Bedingungen gelten:
  3. Autos & LKWs jeglicher Art sind, auch zum Be- & Entladen, auf dem Campingplatz verboten. Das Befahren des Campinggeländes mit Fahrzeugen oder das Abstellen dieser auf dem Campinggelände ist aus Sicherheitsgründen generell untersagt.
  4. Parken ist nur gestattet auf den ausgewiesenen Parkflächen, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Campingplatz befinden. Die Nutzung des Parkplatzes am Campingplatz ist ausschließlich Besuchern gestattet, die ein Ticket erworben haben, das zum Camping berechtigt („Camping-Upgrade“). Für diese Besucher ist die Nutzung des Parkplatzes am Campingplatz kostenlos. Es handelt sich hierbei jedoch um ein freiwilliges Angebot des Veranstalters mit begrenzter Kapazität. Auf Nutzung eines Parkplatzes besteht kein automatischer Anspruch durch Kauf des Tickets.
  5. Eine Platzreservierung auf dem Campingplatz ist verboten. Den Anweisungen des Personals des Veranstalters zur Platzwahl ist Folge zu leisten.
  6. Das Aufstellen von Zelten ist nur in den ausgewiesenen Parzellen gestattet. Rettungswege sind für den Notfall dauerhaft freizuhalten.
  7. Offenes Feuer und Grillen ist auf dem Campinggelände strengstens untersagt. Es dürfen ausschließlich Campingkocher mit kleinen Kartuschen in angemessener Menge mitgebracht und genutzt werden.
  8. Vor Ort wird ein Müllpfand in Höhe von 5€ von jedem Besucher erhoben. Dieses erhält der Besucher beim endgültigen Verlassen des Campinggeländes gegen Abgabe einer Pfandmarke und eines gefüllten Müllbeutels zurück.
  9. Nutzer des Campingplatzes müssen sich an die gesetzlich vorgeschriebene Nachtruhe halten. Lautes Verhalten nach 22 Uhr ist untersagt.
  10. Für Besucher, die in ihrem Wohnmobil, Wohnwagen, Camping-Van oder ähnlichem Fahrzeug übernachten möchten, wird ein getrennter Bereich eingerichtet, in dem sie ihre Fahrzeuge abstellen können. („WoMo-Bereich“).
  11. Je Fahrzeug, das im WoMo-Bereich abgestellt werden soll, muss ein sogenannter „WoMo-Stellplatz“ im Vorfeld erworben werden. Zusätzlich benötigt jede Person, die in einem dieser Fahrzeuge übernachten möchte, ein eigenes Festivalticket, das auch zur Nutzung des Campingplatzes berechtigt („Camping-Upgrade“).
  12. Besucher, die in einem Fahrzeug im WoMo-Bereich übernachten, dürfen auch das Campinggelände besuchen und dort bereitgestellte Sanitäreinrichtungen nutzen. Eine gleichzeitige Nutzung eines Stellplatzes im WoMo-Bereich und ein Aufstellen eines Zelts auf dem Campinggelände sind untersagt.
  13. Stellplätze für Fahrzeuge werden den Ticketkäufern durch das Ordnungspersonal des Veranstalters vor Ort zugewiesen. Ein Anspruch auf das Belegen eines bestimmten Platzes besteht nicht. Rettungswege und Laufwege sind gemäß den Anweisungen des Ordnungspersonals des Veranstalters freizuhalten. Die Größe eines WoMo-Stellplatzes beträgt mindestens 3,5 x 7 Meter, ein größerer Platz kann nicht garantiert werden.
  14. Das Aufstellen zusätzlicher Zelte im WoMo-Bereich ist untersagt. Je nach Situation vor Ort kann das Ordnungspersonal des Veranstalters Ausnahmen von dieser Regelung zulassen, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Ebenso ist das Aufbauen von an Fahrzeugen angebrachten Vorzelten nur nach Absprache mit dem Ordnungspersonal des Veranstalters sowie unter Rücksichtnahme auf andere Besucher erlaubt.
  15. Auf dem WoMo-Bereich abgestellte Fahrzeuge werden grundsätzlich nicht vom Veranstalter mit Strom versorgt. Abweichend hiervon wird Käufern der Ticket-Option „WOMO-E“ ein Stellplatz mit einem durch den Veranstalter gestellten Stromanschluss (Schuko-Anschluss, 220V) zur Verfügung gestellt. Der Käufer bzw. Besucher hat für eine ordnungsgemäße Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Stromversorgung nach geltenden technischen Standards Sorge zu tragen. In allen Fällen gilt, dass aus Lärmschutzgründen ist der Betrieb von mitgebrachten Stromerzeugern sowie das dauerhafte Laufenlassen des Motors untersagt sind.
  16. Ebenso besteht keine Möglichkeit zur Entleerung von Fäkaltanks von Fahrzeugen. Bei Verschmutzungen des Geländes durch absichtlich oder versehentlich abgelassenen Inhalt von Fäkaltanks hat der Ticketkäufer eine Vertragsstrafe von 500€ an den Veranstalter zu zahlen sowie für die fachgerechte und umgehende Entsorgung der ausgetretenen Fäkalien aufzukommen.
  17. Weitere Regelungen zum Campingplatz können vom Veranstalter festgelegt werden und werden unter www.green-juice.de/camping veröffentlicht.

10. Haftung

  1. Der Veranstalter übernimmt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, keine Haftung für selbst- oder fremdverschuldete Personen- oder Sachschäden, so lange der Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschulden.
  2. Der Veranstalter empfiehlt den Besuchern das Mitbringen eines geeigneten Gehörschutzes.

11. Sonstiges

  1. Die Bezahlung auf dem Green Juice Festival findet komplett kontaktlos statt. Alle Kaufprozesse werden ausschließlich mit EC- & Kreditkarten sowie Google- & Apple Pay abwickeln. Auf dem Campingplatz ist es ebenso möglich, cashless zu bezahlen. Lediglich beim Band-Merchandise haben wir keinerlei Einfluss auf die Bezahlart der jeweiligen Künstler*innen.
  2. Bei Fragen, Reklamationen, Beanstandungen, Unklarheiten oder sonstigen Anregungen, wenden sich Besucher bitte vor Veranstaltungsbeginn direkt an die Green Juice Festival GmbH per Mail: info [at] green-juice.de.